Informationen zum Hinweisgebersystem

Für Unternehmer

Ich bin Unternehmer.

Ich habe mitbekommen: Es gibt irgendein neues Gesetz, was ich einhalten muss.

Folgende Fragen tauchen bei mir auf:

  • Sie müssen keine interne Meldestelle nach HinSchG einrichten. 
  • Es kann natürlich vorkommen, dass Sie aufgrund einer Zertifizierung einen internen Meldekanal vorhalten müssen. 
  • Gemäß dem HinSchG besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Implementierung eines Hinweisgebersystems, das als „interne Meldestelle“ bezeichnet wird:
  • Für Arbeitgeber mit einer Belegschaft von mehr als 250 Mitarbeitern tritt diese Verpflichtung unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft, also ab dem 2. Juli 2023.
  • Für kleinere Arbeitgeber mit einer Belegschaft von mehr als 50 Mitarbeitern (und bis zu 249 Mitarbeitern) gilt diese Verpflichtung ab dem 17. Dezember 2023.

Was passiert, wenn sie kein Meldesystem einrichten?

  • Die Nichteinhaltung der grundlegenden Bestimmungen des § 40 HinSchG kann als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden und mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Die Lösung

Mit dem Hinweisgeberschutz Portal von Hconsult erhalten Sie eine kostengünstige und einfache Lösung.

Für Institutionen

Ich bin Vorsteher einer Behörde, einer Stadt, einer Gemeinde, einer öffentlichen Einrichtung.

Ich habe mitbekommen: Es gibt irgendein neues Gesetz, was ich einhalten muss.

Folgende Fragen tauchen bei mir auf:

  • Gemäß den jeweiligen Landesgesetzen kann es vorgesehen werden, dass Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10.000 Einwohnern von der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen werden.
  • Daher werden in naher Zukunft noch landesspezifische Gesetze der einzelnen Bundesländer erlassen werden müssen. 
  • Die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen für Gemeinden und Gemeinde- verbände unterliegt dem jeweiligen Landesrecht, da aufgrund des „Durchgriffsverbots“ dem Bund eine direkte Übertragung von Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände untersagt ist.

Was passiert, wenn sie kein Meldesystem einrichten?

  • Die Nichteinhaltung der grundlegenden Bestimmungen des § 40 HinSchG kann als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden und mit einer Geldbuße geahndet werden.

Richten Sie sich Ihren kostenfreien Gastzugang in einem Hinweisgeberschutz Portal ein.